Die neuen Schülersprecher in diesem Schuljahr 2024/25 mit den
SV-Lehrerinnen Frau Wittbecker und Frau Uhe
Die neue Schülersprecherin ist Alina Kessler (Q2) und der Vertreter Samuel Fadire (Q1).
Wir wünschen euch ganz viel Erfolg und alles Gute! ☀️
SV LehrerInnen:
Elena Wittbecker & Judith Uhe
und
Struktur der SV
Rechte der Schülerschaft
Auszug aus dem Schulgesetz: § 74 Schülervertretung
Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.
Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schüler-schaft für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen.
Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schul-geländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.
Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
Die Rolle des Verbindungslehrers:
Der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin ist der SV bei Planung und Durchführung ihrer Aufgaben behilflich.
Er/sie kann an Schülerratssitzungen und Schülerversammlungen teilnehmen.
Der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin muss Kenntnisse der Rechtssituation haben.
Er/sie achtet darauf, dass demokratische Abläufe eingeübt und eingehalten werden.
Er/sie soll Organisationstechniken beherrschen.
In seiner/ihrer Lehrerrolle verdeutlicht er/sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin unterstützt die SV bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Die Schüler sollten nicht bevormundet, sondern auf ihrem Weg zur Mündigkeit gefördert werden.
Bei unterschiedlichen Interessenlagen soll der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin den Standpunkt der Lehrer darstellen - aber nicht unbedingt verteidigen - und gegebenenfalls vermitteln.
Der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin bleibt Unterstützer, er/sie wird nicht alles selber tun.
SV-Arbeit lebt aber immer auch von Impulsen durch den Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin.
Er/sie kann auf Wunsch in Konfliktfällen zwischen Schülern, Lehrern und Schulleitung vermitteln.
Der/die gewählte Verbindungslehrer/in kann selbst entscheiden, ob er/sie die Wahl annimmt.
Seine/ihre Tätigkeit gilt als Dienst. Er/sie wird von der Schulleitung und den übrigen Lehrern unterstützt.
Andererseits sollte er/sie darauf achten, dass er/sie nicht zu Tätigkeiten verpflichtet wird, die außerhalb seines/ihres Tätigkeitsfeldes SV liegen.
Rechtliche Grundlagen s. BASS 17-51 Nr.1 (SV-Erlass)